Nachdem wir in einem Beitrag die wichtigsten Aspekte der E-Rechnung kompakt zusammengefasst haben, gehen wir in zwei weiteren Artikeln auf die häufigsten Mythen und Irrtümer zur Umsetzung der E-Rechnungspflicht in Unternehmen ein.
Mythos: „Seit Januar 2025 müssen alle deutschen Unternehmen elektronische Rechnungen ausstellen und verarbeiten.“
Das stimmt aus mehreren Gründen nicht. Die E-Rechnungspflicht gilt seit dem 1. Januar 2025 zunächst nur für den Empfang. Zudem hat das Bundesfinanzministerium bereits im Vorfeld Übergangsphasen bzw. Ausnahmen zur E-Rechnungspflicht definiert:
- Ab dem 1. Januar 2027 sind Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 € dazu verpflichtet, E-Rechnungen zu versenden.
- Unternehmen, die einen geringen Vorjahresumsatz erzielt haben, können sogar noch bis Anfang 2028 Rechnungen als PDF-Datei oder auf Papier an ihre Kunden versenden.
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro sowie Rechnungen für Fahrausweise sind von der Regelung ausgenommen und dürfen weiterhin in Papierform oder als einfache PDF-Datei ausgestellt und übermittelt werden.
Mythos: „Rechnungen im PDF-Format sind E-Rechnungen.“
Mit dem Inkrafttreten der E-Rechnungspflicht wurde auch der Begriff „E-Rechnung“ definiert. Eine solche liegt demnach nur dann vor, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Alle anderen Dokumente – Papierrechnungen, PDF-Dateien ohne integrierte Datensätze, Bilddateien oder E-Mails – werden als „sonstige Rechnungen“ bezeichnet. Das kann zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen.
Tipp: Lehnen Sie nach Ablauf der Übergangsfristen Ende 2026 bzw. Ende 2027 sonstige Rechnungen von Lieferanten ab, da bei diesen kein Vorsteuerabzug mehr möglich ist!
Mythos: „Die E-Rechnung ist nur für Großunternehmen relevant.“
Nein, betroffen sind alle Unternehmen, die umsatzsteuerpflichtige B2B-Geschäfte in Deutschland abwickeln – unabhängig von ihrer Größe. Es gibt jedoch Ausnahmen und Übergangsfristen, die wir im Mythos „Seit Januar 2025 müssen alle deutschen Unternehmen elektronische Rechnungen ausstellen und verarbeiten“ bereits aufgeführt haben.
Disclaimer
Alle in diesem Beitrag enthaltenen Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität und ersetzen auch nicht die Beratung/Prüfung durch einen Steuerberater und/oder Rechtsanwalt. ecoDMS übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Leser durch die ungeprüfte Übernahme der bereitgestellten Informationen entstehen.
